Krankenversicherung

Krankenversicherung: Pflicht in Deutschland – Alles, was Sie hierzu wissen müssen

Krankenversicherungspflicht 2024

In Deutschland wird die Notwendigkeit der Krankenversicherung für jeden Bürger, unabhängig von Alter, Beschäftigungsstatus oder Einkommen, als selbstverständlich angesehen. Die deutsche Gesundheitspolitik gewährleistet, dass jeder Zugang zu medizinischer Grundversorgung hat, ohne dabei finanziell ausgeschlossen zu werden.

Dieses System steht im starken Kontrast zu Ländern wie den USA, wo die Gesundheitsversorgung stark von individuellen finanziellen Mitteln abhängt und Millionen von Menschen ohne Versicherungsschutz bleiben.

Die Versicherungspflicht in Deutschland sichert nicht nur die Gesundheit jedes Einzelnen, sondern auch die Stabilität des Gesundheitssystems als Ganzes. So trägt sie dazu bei, dass Krankheiten frühzeitig erkannt und behandelt werden können, was letztendlich die Lebensqualität der gesamten Bevölkerung verbessert und sogar Leben rettet.

 

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Was bedeutet das konkret?

Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bedeutet für Bundesbürger, dass sie verpflichtet sind, in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert zu sein. Die Wahl der Krankenkasse steht zwar frei, jedoch ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung auf eigene Initiative hin nicht möglich.

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht und der Wechsel in eine private Versicherung möglich sind. Doch dazu später mehr.

Für Angestellte gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt. Nur Angestellte, die über dieser Grenze verdienen, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich privat absichern. Im Jahr 2024 liegt diese Grenze bei einem monatlichen Bruttogehalt von 5.775 Euro und einem jährlichen Bruttogehalt von 69.300 Euro.

 

Für wen besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Für Arbeitnehmer, die monatlich ein Bruttogehalt von weniger als 5.775 Euro verdienen, besteht grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, liegt für das Jahr 2024 bei 69.300 Euro.

Zu beachten ist dabei, dass auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld zum anrechenbaren Bruttogehalt/Arbeitseinkommen zählen. Zum Arbeitseinkommen zählen auch vermögenswirksame Leistungen, vertraglich geregelte Mehrarbeit sowie feste Bonifikationen.

Zusätzlich zu Arbeitnehmern fallen gemäß dem Sozialgesetzbuch folgende Personengruppen unter die Versicherungspflicht in der GKV:

  • Rentnerinnen und Rentner, die während der zweiten Hälfte ihres Berufslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren (9/10-tel Regelung).
  • Auszubildende, Studierende und Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I.
  • Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse versichert sind.
  • Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
  • Selbständige Landwirtinnen und Landwirte

 

Gesetzliche Krankenversicherung: Welche Leistungen sind inkludiert?

Die Leistungen, die gesetzliche Krankenkassen erbringen müssen, sind gesetzlich vorgeschrieben. Im Leistungskatalog abgedeckt sind:

  • Ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung
  • Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
  • Häusliche Krankenpflege
  • Krankenhausbehandlung
  • Leistungen der medizinischen Rehabilitation

 

Daneben haben die Krankenkassen einen Katalog von Zusatzleistungen, die sie auf freiwilliger Basis anbieten und wodurch die Kassen sich unterscheiden. Dazu gehören etwa die Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden, Reiseimpfungen oder Patientenschulungen.

 

Wie sind die eigenen Kinder im Rahmen der Krankenversicherungspflicht zu versichern?

Die Art und Weise, wie Kinder versichert werden, hängt von der Krankenversicherungssituation ihrer Eltern ab. § 10 SGB V regelt dies. Hier ein Überblick:

  • Sind beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, können die Kinder ab Geburt familienversichert werden, ohne dass zusätzliche Kosten für die Eltern entstehen.
  • Nicht verheiratete Eltern, von denen ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist, haben Wahlfreiheit. In diesem Fall können die Eltern ihr Kind entweder kostenpflichtig privat versichern oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern.
  • Sind beide Elternteile Mitglied einer privaten Krankenversicherung, muss auch das Kind privat versichert werden.

 

Bei verheirateten Eltern, von denen ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist, gibt es eine Besonderheit. Sobald der privat versicherte Elternteil ein höheres Einkommen als der gesetzlich Versicherte Elternteil hat und über der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, ist eine kostenlose Familienversicherung für das Kind nicht möglich. In diesem Fall muss das Kind entweder privat oder kostenpflichtig freiwillig gesetzlich versichert werden.

 

Wie hoch sind die zu leistenden Beiträge für die Krankenkasse?

Die Höhe des Krankenkassenbeitrags wird prozentual anhand der beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Bei Pflichtversicherten zählt das Gehalt oder die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesen Einnahmen. Auch selbstständiges Einkommen gehört dazu.

Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen noch ein bisschen mehr zum Einkommen anrechnen lassen – so etwa Kapitaleinkünfte und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Die gute Nachricht: Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwilligen Mitgliedern werden die Einkünfte grundsätzlich nur bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze angerechnet.

 

Was hat es mit dem Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung auf sich?

Hier gilt es zu verstehen, dass neben der festgelegten Beitragsbemessungsgrenze gesetzlich freiwillig Versicherte (Selbständige oder sonstig freiwillig Versicherte) einen Mindestbeitrag leisten müssen. Dieser Mindestbeitrag, der bei einem monatlichen Einkommen von 1.178,33 Euro (Stand 2024) angesetzt wird, bleibt unabhängig davon bestehen, wie viel ein Versicherter tatsächlich verdient. Dieser Mindestbeitrag stellt somit eine grundlegende finanzielle Verpflichtung dar, die nicht umgangen werden kann.

Die Berechnung des tatsächlichen zu zahlenden Beitrags erfolgt dann anhand des individuellen Einkommens. Allerdings gestaltet sich auch dieser Prozess äußerst komplex. Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld haben, müssen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent entrichten. Hingegen zahlen Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld lediglich 14,0 Prozent.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der tatsächliche Gesamtbeitragssatz oft über den genannten Prozentsätzen liegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Krankenkassen befugt sind, zusätzlich einen Zusatzbeitrag (Durchschnittszusatzbeitrag 2024: 1,7%) zu erheben. Daher kann der effektive Beitragssatz für viele Versicherte 16,0 Prozent oder sogar höher betragen.

 

Welchen Anteil trägt der Arbeitgeber an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung?

Gemäß den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge (paritätische Beitragszahlung). Dies gilt sowohl für den allgemeinen Beitragssatz als auch für den Zusatzbeitrag. Wenn also ein Beitragssatz von beispielsweise 16,0 Prozent festgelegt ist, trägt der Arbeitnehmer davon 8,0 Prozent.

Diese Regelung ist von entscheidender Bedeutung, da sie die finanzielle Belastung für Arbeitnehmer deutlich reduziert.

 

Kann ich mich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen?

Ob Sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen können, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Grundsätzlich besteht in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht, die besagt, dass jeder entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sein muss.

Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 8 SGB V:

  • Wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze das regelmäßige Jahreseinkommen „überholt“ und man bereits PKV versichert ist, kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Wenn man PKV-versichert ist, und die Arbeitszeit reduziert und nun pflichtversichert wird, kann man sich befreien lassen.
  • Wenn man Arbeitslosengeld I beantragt und schon mind. 5 Jahre PKV-versichert war
  • Wenn man sich zum Studium einschreibt
  • Frist: Sie müssen den Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht stellen.

 

Sonderfälle:

  • Beamte: Beamte sind kraft ihres Amtes gemäß § 6 SGB V versicherungsfrei und können in der PKV versichert werden.
  • Selbstständige: Hauptberuflich Selbstständige können sich aber entscheiden, ob sie sich privat oder gesetzlich versichern möchten. Ihr Einkommen spielt dafür anders als bei Angestellten keine Rolle.

 

Wichtig:

  • Keine rückwirkende Befreiung: Eine Befreiung von der GKV-Versicherungspflicht ist grundsätzlich nicht rückwirkend möglich.

 

Befreiung von der Versicherungspflicht: Wann kann man in gesetzliche Krankenkasse zurückkehren?

Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, kann unter Umständen später trotzdem wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das kann der Fall sein, wenn folgende Szenarien eintreten:

Wiederkehrende Versicherungspflicht

  • Einkommen sinkt unter die JAEG: Wenn Ihr Jahreseinkommen wieder unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sinkt, werden Sie automatisch wieder pflichtversichert in der GKV.
  • Arbeitslosigkeit: Wenn Sie arbeitslos werden und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, besteht für die Dauer des Leistungsbezugs wieder Versicherungspflicht in der GKV.
  • Erwerbsminderung: Bei einer längerfristigen und vor dem 55. Lebensjahr eintretenden Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit, in die GKV zurückzukehren.

 

Härtefallregelung

  • Nachweis einer unzumutbaren Belastung: In begründeten Einzelfällen kann die PKV-Aufsichtsbehörde eine Rückkehr in die GKV aus Härtegründen genehmigen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass die PKV-Beiträge für Sie eine unzumutbare Belastung darstellen.

 

Wechsel des Arbeitgebers

  • Beschäftigung in einem GKV-pflichtigen Unternehmen: Wenn Sie nach einer Befreiung von der GKV-Versicherungspflicht in einem Unternehmen angestellt werden, das der GKV-Versicherungspflicht unterliegt, können/müssen Sie sich wieder in der GKV versichern.

 

Wichtig zu beachten

  • Altersgrenze: Für die Rückkehr in die GKV gilt eine Altersgrenze von 55 Jahren. Wer älter ist und längere Zeit in der PKV versichert war, kann nicht mehr in die GKV zurückkehren.
  • Fristen: Die Fristen für die Beantragung einer Rückkehr in die GKV variieren je nach Einzelfall. Hier gilt es, sich frühzeitig zu informieren und die relevanten Fristen zu beachten.

 

Was passiert, wenn man in Deutschland nicht krankenversichert ist?

Es ist unerlässlich zu verstehen, dass in Deutschland jeder Bürger verpflichtet ist, krankenversichert zu sein. Sollte keine Krankenversicherung vorliegen, ist es ratsam, sich an die zuletzt bestehende Versicherung zu wenden. Ehemals gesetzlich Versicherte müssen sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen, während ehemals Privatversicherte in die private Krankenversicherung wechseln müssen. Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenkasse sind gesetzlich verpflichtet, Sie aufzunehmen.

Obwohl es keine strafbare Handlung darstellt, nicht krankenversichert zu sein, können Ihnen dennoch erhebliche Kosten und persönliche Nachteile entstehen, die sich wie folgt darstellen können:

  • Bußgeld: Personen, die nicht versichert sind, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Die Höhe des Bußgelds kann variieren, liegt aber oft im dreistelligen Bereich.
  • Nachzahlung: Wenn jemand längere Zeit ohne Versicherung war, muss er oder sie die Beiträge für diesen Zeitraum nachzahlen. Diese Nachzahlungen können sehr hoch sein.
  • Kein Anspruch auf Leistungen: Ohne Versicherung haben Betroffene keinen Anspruch auf medizinische Leistungen. Das bedeutet, dass sie im Notfall keine ärztliche Behandlung erhalten und auch keine verschreibungspflichtigen Medikamente bekommen.
  • Sozialleistungen: Wer nicht versichert ist, erhält auch keine Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Sozialhilfe.

 

Grundsätzlich gilt:

Personen, die bisher keine Krankenversicherung hatten, werden einem der beiden Systeme zugeordnet. Selbstständige, Freiberufler und Beamte werden in der Regel privat versichert, während Angestellte sich gesetzlich versichern lassen. Wenn Sie mehr als einen Job ausüben, wird der Hauptjob zur Bestimmung der Einordnung in die private oder gesetzliche Krankenkasse herangezogen.

 

Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung: Welche Möglichkeiten gibt es hier mit welchen Fristen?

Als gesetzlich krankenversicherter Bürger haben Sie das Recht, Ihre Krankenkasse auf Wunsch alle zwölf Monate zu wechseln. Die Mindestlaufzeit, auch Bindefrist genannt, für Ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse beträgt dabei ebenfalls zwölf Monate. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Zu beachten ist hier jedoch, dass sich die Laufzeit möglicherweise ändert, wenn Sie sich für einen speziellen Wahltarif entschieden haben. In solchen Fällen ist die Laufzeit häufig länger festgelegt. Dennoch besteht die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts, falls Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. In einem solchen Fall können Sie auch innerhalb der Mindestlaufzeit Ihr Kündigungsrecht ausüben.

 

Fazit

Was bleibt zum Ende dieses Ratgeber-Artikels zu sagen? Die Krankenversicherungspflicht in Deutschland ist ein komplexes Thema, das jeden Bürger betrifft. Die Krankenversicherungs-Pflicht stellt eine zentrale Säule des deutschen Gesundheitssystems dar und hat zur Aufgabe Bürger vor finanziellen Risiken im Krankheitsfall zu schützen.

 

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